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FRITZSCH electrotechnic

Asbest: Verboten und trotzdem weit verbreitet
23.09.2025

Seit 1993 dürfen Hersteller von Baumaterialien kein Asbest mehr verwenden. Doch die potenziell Lungenkrebs auslösenden Asbestfasern sind noch in den meisten Gebäuden vorhanden, die bis Mitte der 90er-Jahre errichtet oder umgebaut worden sind. Da die Todesfälle durch die Krankheit Asbestose in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen haben, hat der Gesetzgeber reagiert: Seit Dezember 2024 gilt eine geänderte Gefahrstoffverordnung, um zum Beispiel Handwerker vor Erkrankungen durch Asbestfasern zu schützen. Der Verordnung zufolge sind Eigentümer, die an ihren Gebäuden Sanierungs- oder Baumaßnahmen in Auftrag geben, dazu verpflichtet, den ausführenden Firmen ausführliche Informationen zu geben.

Denn bei Baumaßnahmen im Bestand muss das beauftragte Unternehmen eine Risikoeinstufung vornehmen können. Dabei kann erst in Gebäuden, die nach dem 31. Oktober 1993 gebaut wurden, sicher davon ausgegangen werden, dass kein Asbest verbaut worden ist. Bei vorher errichteten Häusern können beispielsweise Dach- und Fassadenplatten, Brandschutzisolierungen, Bodenbeläge und Kleber sowie Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber und ähnliche Produkte Asbest enthalten. Bei Umbau- und Sanierungsmaßnahmen kann der Gefahrstoff daher freigesetzt werden.

Da die Betriebe zum Schutz ihrer Mitarbeiter dazu verpflichtet sind, bei baulichen Maßnahmen im Bestand ein Risikokonzept zu erstellen, muss der Auftraggeber Informationen zum Bau und zur Nutzung des Gebäudes geben sowie das Baujahr bzw. bei Gebäuden aus den Jahren 1993 bis 1996 das Datum des Baubeginns mitteilen. „Auf dieser Basis können wir im Rahmen der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung feststellen, ob eine Asbestbelastung vorliegt und gegebenenfalls Proben zur Bestimmung der Asbestgefährdung nehmen“, erläutert Gerold Fritzsch, Geschäftsführer der FRITZSCH electrotechnic GmbH, in Vlotho.

Abhängig vom ermittelten Risiko sind dann laut den TÜV-Organisationen besondere Maßnahmen zu ergreifen. Liegt die Exposition unterhalb von 1.000 Fasern je Kubikmeter, reichen staubmindernde Maßnahmen aus. Liegt die Exposition höher, sind Schutzmaßnahmen wie die staubdichte Abtrennung des Arbeitsbereichs, die Einrichtung von Lüftungseinrichtungen mit Unterdruck, Personenschleusen mit Duschen und Materialschleusen zu treffen. 

„Darüber hinaus dürfen nur noch solche Handwerker in mit Asbest kontaminierten Gebäuden arbeiten, die entsprechende Fach- und Sachkundeschulungen durchlaufen haben“, ergänzt Gerold Fritzsch. Fazit: Durch die geänderte Gefahrstoffverordnung zum besseren Schutz von Handwerkern entsteht bei der Sanierung älterer Gebäude ein gesetzlich vorgeschriebener Prüfungsbedarf mit gegebenenfalls erhöhtem Arbeitsaufwand für die Handwerker. Dadurch können sich die Kosten für Sanierungs- und Baumaßnahmen erhöhen. „Dies sollte auch Jeder im Hinterkopf haben, der eine ältere Immobilie kaufen und sanieren möchte.“ 

FRITZSCH electrotechnic

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